Verkehrsrecht für Fahrradfahrer – Teil 1: Wo darf ich mit dem Fahrrad fahren

Fahrradfahren macht nicht nur Spaß, sondern bringt im Straßenverkehr auch Rechte und Pflichten mit sich. Das Fahrrad ist genau wie das Auto oder Motorrad ein Fahrzeug. Als Radfahrer sind Sie also ein Fahrzeugführer und müssen sich deshalb an die allgemeinen Regeln für den Straßenverkehr halten. Wir wollen Ihnen hier einige dieser Regeln näherbringen, damit Sie ohne Probleme unterwegs sein können. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beinhaltet einige Vorschriften die speziell den Radverkehr betreffen.


Wo darf ich mit dem Fahrrad fahren?

Natürlich auf der Straße und dem Gehweg werden einige von Ihnen nun sagen. Das Ganze ist leider aber etwas komplizierter. Wir geben Ihnen einen Überblick:


Die Fahrbahn

Die Fahrbahn

Die Fahrbahn ist in der Regel die Straße, denn das Fahrrad zählt als Fahrzeug (§ 2 StVO). Eine Ausnahme gibt es nur, wenn ein Radweg zur Verfügung steht, oder eine Fußgängerzone für den Radverkehr freigegeben wurde.

Auf der Fahrbahn gilt es sich den möglichen Gefahren bewusst zu sein. Wie für alle Fahrzeuge gilt das Rechtsfahrgebot. Die Frage die sich nun aber stellt, was bedeutet das genau? Muss man als Radfahrer direkt neben dem Bordstein fahren oder darf ich in der Mitte der rechten Fahrspur fahren? Wie dicht darf/muss man an parkenden Fahrzeugen vorbei fahren? Es gilt die Faustregel: Fahrzeugen sollte man mit etwas mehr als 1 Meter vorsichtig passieren, ansonsten sollte man den Abstand von etwa 0,80 Meter von Lenkerende bis Bordsteinkante halten.

Als Radfahrer dürfen Sie rechts an wartenden KFZ vorbeifahren (§ 2 Abs. 1 StVO). Dies gilt allerdings nur wenn der Platz ausreichend ist, um diese sicher zu passieren und auch nur für die rechte Fahrspur. KFZ-Führer sind allerdings nicht verpflichtet Ihnen ausreichend Platz zu lassen.

 

Radfahrer werden besonders geschützt

Wenn die Fahrbahn eingeschränkt wird, beispielsweise durch eine Verengung der Fahrbahn oder durch haltende KFZ, haben Sie Vorrang vor Fahrzeugen, die auf Ihre Spur ausweichen wollen. Radfahrer dürfen nicht blockiert oder abgedrängt werden um einen Unfall zu vermeiden. Die genaue Regelung finden Sie im § 6 StVO.

Durch den sogenannten Schutzstreifen schützt der Gesetzgeber Fahrräder im Straßenverkehr noch weiter. Der Schutzstreifen ist Teil der Fahrbahn und wird durch eine unterbrochene Linie und einem Fahrradsymbol auf der Straße markiert. Dieser Weg ist nur für Radfahrer zur Benutzung freigegeben. Grundsätzlich darf er nicht von anderen Fahrzeugen benutzt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn zwei LKW oder Busse aneinander vorbeifahren wollen, die reguläre Fahrbahn aber nicht ausreicht. Auch hier gilt, die Gefährdung von Radfahrern ist auszuschließen.

 

Rechtsfahrgebot auch für Radfahrer gültig?

Die Antwort auf diese Frage ist ein ganz klares Ja! Nicht nur auf der Straße, sondern auch auf dem Radweg und überall wo das Radfahren erlaubt ist, gilt diese Regel.

Gerade an Kreuzungen, Einmündungen und Ausfahrten, rechnen Fahrzeugführer nicht mit Radfahrern, die aus der anderen Richtung kommen. Zwar behalten diese Radfahrer weiterhin ihre Vorfahrt, allerdings müssen sie damit rechnen übersehen zu werden und sollten unbedingt den Blickkontakt zum Autofahrer suchen und gegebenenfalls zur eigenen Sicherheit anhalten.

 

Ausnahme

Wie immer gibt es auch zu dieser Regel eine Ausnahme. Wenn das Radwegschild auch für die linke Fahrtrichtung aufgestellt ist, dürfen Radfahrer den linken Teil neben der Fahrbahn nutzen. Sollte rechts kein Radweg zur Verfügung stehen, müssen Sie den auf der linken Seite nutzen.

Wenn Sie das Schild „Radverkehr frei“ sehen, erlaubt Ihnen dieses Zeichen die Fahrt auf der linken Seite des Radweges. An Einmündungen kann es deshalb wie beschrieben zu gefährlichen Situationen kommen. Deshalb werden in diesen Bereichen an das Zusatzzeichen „Vorfahrt gewähren“ noch Hinweise angebracht, die auf Fahrräder von der rechten Seite kommend hinweisen.


Der Radweg

Wenn es einen Radweg gibt können Sie diesen benutzen. Es gibt zwei Arten von Radwegen.

Zum einen den benutzungspflichtigen Radweg

Radweg

Das Zeichen 237 weist Sie daraufhin, dass Sie den vor sich liegenden Radweg benutzen müssen. Das benutzen der Straße ist untersagt. Wenn Sie einen beschilderten Radweg nicht nutzen, droht Ihnen ein Bußgeld in Höhe von mindestens 20 Euro.

Die Benutzungspflicht gilt wie die Straße nur in eine Richtung, nämlich die in die das Schild zu lesen ist. An diese Regelung sollten Sie sich unbedingt halten, da Ihnen ansonsten ein Bußgeld von bis zu 35 Euro droht.

 

Es kann aber auch vorkommen, dass auf einem Radweg das Befahren in beide Richtungen erlaubt wird.

Die Nutzung des Radweges ist nicht verpflichtend. Nur wenn der Radweg durch ein blaues Schild (Zeichen 237, 240 oder 241) gekennzeichnet ist, müssen Sie diesen auch benutzen und dürfen nicht auf der Straße fahren.

Andere Personen als Fahrradfahrer dürfen den Radweg weder blockieren noch nutzen, außer es wird durch ein zusätzliches Zeichen zugelassen. Ein beliebtes Beispiel sind Mofas für die es eine Sonderregelung gibt. Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas nicht auf dem Radweg verkehren, außer es wird ihnen per Zusatzzeichen erlaubt. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas den Radweg nutzen.

 

Die anderen Radwege

Wie bereits beschrieben gibt es auch Radwege ohne Benutzungspflicht. Diese sind nicht durch eine Beschilderung ausgewiesen, sondern verlaufen meist direkt neben dem Gehweg und sind durch eine andere Farbe (oftmals rot) gekennzeichnet. Häufig werden diese durch ein aufgemaltes Fahrradsymbol markiert.

 

Geh- und Radweg getrennt       Getrennter Rad-und Gehweg

Das Symbol 241 kündigt an, dass hier Geh- und Radweg nebeneinander verlaufen. Es bedeutet, dass Fahrradfahrer die Fahrbahn nicht benutzen dürfen, sondern sich nur auf dem Radweg fortbewegen dürfen. Das Befahren des Gehwegs ist hier nicht erlaubt, auch nicht zum Überholen.

 

Gemeinsamer Geh und Radweg

Dieses Schild bedeutet Ihnen, dass Sie hier nicht auf der Fahrbahn fahren dürfen, sondern dass Fußgänger und Radfahrer diesen Weg gemeinsam benutzen. In diesen Zonen ist es für Radfahrer ganz besonders wichtig aufmerksam und rücksichtsvoll zu sein. Dies ist durch die StVO geregelt. Fahrräder haben in diesen Bereichen keinen Vorrang, Fußgänger müssen Sie aber durchlassen. Das Bedeutet, dass Sie als Radfahrer durch Klingeln auf sich aufmerksam machen dürfen, jedoch warten müssen, bis die Passanten Ihnen den Weg frei machen. Zu beachten ist, dass Sie als Fahrradfahrer meist überraschend für die Fußgänger erscheinen und diese dadurch erst verspätet ausweichen können. Als Fahrradfahrer haben Sie darauf zu achten, dass Sie Fußgänger nicht durch zu dichtes Vorbeifahren behindern und erschrecken.

 

Der Gehweg

Wahrscheinlich werden Sie es bereits wissen, wir weisen aber vorsorglich noch einmal darauf hin. Ein Gehweg der durch das nebenstehende Zeichen 239 ausgeschildert wird, ist einzig und allein Fußgängern vorbehalten. Sollten Sie dennoch diesen Weg nehmen und es kommt zu einem Unfall, entscheiden Gerichte zumeist gegen die Radfahrer, da diese grob verkehrswidrig und rücksichtslos Handeln.

 

Gehweg mit der Beschilderung „Radfahrer frei“

Diese Sonderbereiche erlauben es den Gehweg oder wie gewohnt die Fahrbahn zu nutzen. Wer sich für den Gehweg entscheidet, muss sich an die Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) halten. Wer hier schneller fährt und einen Zusammenstoß mit einem Fußgänger verursacht, der hat ein Problem. Fußgänger haben laut Gericht absoluten Vorrang und dürfen auf keinen Fall behindert oder gefährdet werden.

 

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